Satzung
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Geld & Leben. Projekte zur Bereicherung von Frauen". Er wurde in das Vereinsregister eingetragen und trägt den Namenszusatz "e. V.".
2. Sitz des Vereins ist Münster.
§ 2 Zweck
Der Verein will dazu beitragen, daß alle Frauen und Männer jeglicher Herkunft und Nationalität in unserer Gesellschaft die gleichen Möglichkeiten erhalten, an den verschiedenen Lebensbereichen zu partizipieren.
Hierzu sind sowohl politische Maßnahmen als auch ein Bewußtseinswandel auf individueller Ebene notwendig. Stereotypen und Normen darüber, was und wie Menschen verschiedener Nationalitäten und Geschlechter zu sein haben, sollen aufgelöst werden. Frauen und Männer jeder Herkunft sollen dazu ermutigt und in die Lage versetzt werden, ihr Leben jenseits geschlechtsspezifischer, ethnischer und nationaler Zuschreibungen zu gestalten.
Die gesellschaftliche Machtverteilung und die vielfältigen Diskriminierungen erfordern, sich dabei in erster Linie der "Bereicherung" von Frauen mit und ohne deutschen Paß zu widmen.
Um diesen Zielen näherzukommen, soll der Verein folgende Aufgaben wahrnehmen:
1. Förderung der finanziellen Absicherung, Erwerbstätigkeit und Weiterbildung von Frauen aller Nationalitäten durch Seminare, Schulungen, Vorträge, Tagungen und durch Vermittlung kompetenter Fachfrauen für derartige Veranstaltungen.
2. Förderung des Erfahrungsaustauschs und der Vernetzung von Frauen jeglicher Herkunft, die sich mit ihrer Bildungs- und Erwerbs-Situation oder mit anderen Ansätzen zur ideellen und materiellen Bereicherung ihres Lebens beschäftigen wollen.
3. Verschiedenste Formen der Öffentlichkeitsarbeit, die der Auflösung von ethnischen, nationalen und Geschlechter-Stereotypen dienlich sind.
4. Förderung und Betreiben wissenschaftlicher Studien zu finanzieller Absicherung, Arbeitsmarkt und Erwerbstätigkeit von Frauen interkultureller Kommunikation, Geschlechterdifferenz und -Normierungen.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern auschschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. (a) Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Vereinsziele unterstützen möchte.
(b) Aktives Mitglied kann jede Person werden, die aktiv im Verein an der Verwirklichung der Vereinsziele mitarbeitet.
2. Über den schriftlichen Antrag zur Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet durch:
- schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand; Sie ist nur zum Ende eines Quartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig
- Tod des Mitglieds
- Ausschluß aus dem Verein durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung, wenn ein Mitglied in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Ausschluß ist die betroffene Person persönlich oder schriftlich zu hören. Innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluß kann gegen den Ausschluß Berufung eingelegt werden, die in der nächsten Mitgliedsversammlung verhandelt wird.
§4 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand,
2. die Vereinsversammlung der aktiven Mitglieder.
§ 5 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei Frauen. Jede von ihnen ist gerichtlich und außergerichtlich allein vertretungsberechtigt.
2. Der Vorstand wird von der Vereinsversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet eine Vorstandsfrau während der Amtszeit aus, wählt der Vorstand ein Vorstandsmitglied für den Rest der Amtszeit hinzu.
3. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
§ 6 Die Vereins-Versammlung
1. Die Vereinsversammlung aller Mitglieder findet mindestens alle zwei Jahre statt. Sie wird vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einberufen.
2. Die Vereinsversammlung hat insbesondere die Aufgaben:
- den Rechenschaftsbericht des Vorstands entgegenzunehmen,
- den Vorstand zu entlasten und zu wählen,
- über Anträge, Satzungsänderungen und Vereinsauflösung zu beschließen.
3. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme.
4. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinsrechts und Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen erforderlich.
5. Der Vorstand hat unverzüglich eine Vereinsversammlung einzuberufen, wenn 30% der Mitglieder eine Einberufung schriftlich und unter Angabe der Gründe fordern.
6. Die gefaßten Beschlüsse müssen unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich niedergelegt werden. Das Protokoll ist von der Protokollführerin und der Versammlungsleiterin zu unterschreiben.
§ 7 Beiträge
Über die Höhe des Vereinsbeitrags entscheidet die Vereinsversammlung.
§ 8 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Münster, die es zur Förderung der Weiterbildung von Frauen zu verwenden hat.
Am 1. Juli 2003 aktualisierte Fassung der Satzung vom 11. April 1995 beim Amtsgericht Münster, Vereinsregisternummer 3673.